Beratungsbesuch nach § 37 Abs.3 SGB XI
Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst für die Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, Beratungseinsätze abzurufen.
Gerne führe ich den Beratungseinsatz bei Ihnen durch. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen.
· Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
· in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich abrufen, wenn Pflegegeld bezogen wird.
· Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
· Pflegebedürftige die durch einen Pflegedienst betreut werden, haben auch die Möglichkeit zur unabhängigen Beratung. Sprechen Sie mich gerne an.
· Hinweis: Werden Beratungsbesuch nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar ganz zu streichen!
Ziel des Beratungsbesuches:
· Es sollen Hinweise gegeben werden, die im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen
· Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden.
· Es soll auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam gemacht werden. Weitere Informationen über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten und Ihre gesetzlichen Ansprüche gegenüber den Leistungsträgern gegeben werden. Bei pflegerischen Problemen gibt es selbstverständlich eine Kurzintervention. Gerne berate ich Sie auch zu wohnumfeld verbessernde Maßnahmen wie z.B. eine ebenerdige Dusche und über Hilfsmittel