Pflegeberatung

Ein kleiner Einblick in den Beruf des Pflegeberaters

· Ihre Pflegekasse verlangt einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Dieser ist verpflichtend für Bezieher von Pflegegeld. Mit dem Pflegegeld können pflegebedürftige Menschen z.B. den pflegenden Angehörigen einen kleinen Obolus zukommen lassen. Beim Pflegegrad 2 & 3 ist einmal im Halbjahr ein Beratungsbesuch erforderlich

Beim Pflegegrad 4 & 5 ist einmal im Quartal ein Beratungsbesuch erforderlich. Wenn dieser Beratungsbesuch nicht termingerecht erfolgt, kann die Pflegekasse als Leistungsträger das Pflegegeld kürzen oder streichen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

· Kommt der ambulante Pflegedienst ins häusliche Umfeld, um Beispielsweise bei der Körperpflege zu unterstützen wird diese Dienstleistung über die sogenannte Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung abgerechnet. Dann besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 SGB XI Sie haben jedoch einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige Beratung und können daher 2-mal im Jahr ein Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen.

 

In einem Beratungsbesuch werden bei Bedarf Empfehlungen ausgesprochen, um die häusliche Pflegesituation zu optimieren und Sie über weitere Rechtsansprüche zu informieren. Dazu gehört Beispielsweise:

 

Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation

 

• zur Überprüfung des Pflegegrades,
• zur Verbesserung der Pflegetechniken,
• zur Vermeidung von Überlastung,
• zur Gestaltung des Pflegemixes.

 

Informationen zum Rechtsanspruch weiterer Leistungen

 

• Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI,
• Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
• Sachleistungen zur häuslichen Pflege,
• Kombinationsleistung,
• Angebote zur Unterstützung im Alltag,
• Kurzzeitpflege,
• Verhinderungspflege,
• Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
• Anpassung des Wohnraumes,
• Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit-und Familienpflegezeitgesetz
• Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen

 

Natürlich gehört zum Beratungsbesuch auch der Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für Sie ggf. zuständigen Pflegestützpunktes und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI versteht sich als komplexere Pflegeberatung. Dort wird mit Ihnen unter anderem ein Versorgungsplan erstellt und es kann die Pflegesituation individuell geplant werden. Die Kosten des Beratungsbesuchs werden von Ihrer Pflegekasse getragen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung.

Weitere Beratungsmöglichkeiten

 

· Beratung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie Handschuhe, Flächendesinfektion usw. Hygiene in der Pflege ist ein nicht zu vernachlässigender Bereich. Ihre Pflegekasse zahlt bis zu 40€ im Monat. Die Beratung ist für Sie kostenlos.
· Wie finde ich einen guten Pflegedienst
· Wie finde ich ein gutes Pflegeheim
· Wie finde ich eine Tagespflegeeinrichtung
· Wie beschäftige ich legal eine „24 Stunden Pflegekräfte“ aus Osteuropa
· Essen auf Rädern
· Beratung zu Pflegehilfsmittel wie z.B. Pflegebett, Treppenlifter usw.
· Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es in der Pflege u.v.m

 

Private Leistungen im Rahmen meiner Tätigkeit als Pflegeberater

 

· Beratung zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
· Beratung und Unterstützung beim Widerspruchsverfahren
· Beratung und Unterstützung beim Antragsverfahren gegenüber anderen Leistungsträgern wie z.B. zum Wohngeld, Grundsicherung im Alter usw. sind Privatleistungen meiner Tätigkeit als Pflegeberater.
· Unterstützung beim Erstantrag auf Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Änderungsmitteilungen, Rechnungsprüfung usw.

 

Dieses ist nur ein kleiner Überblick meiner Beratungsangebote. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf!

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